Satzung - KUKUK-Kernen

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Satzung
 
 
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
     
  1. Der Verein führt den Namen KuKuK, Kunst und Kultur in Kernen e.V.
  2.  
  3. Er hat Sitz und Verwaltung in Kernen. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  4.  
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Vereinszweck
 
     
  1. Zweck des Vereins ist die Kunst und Kultur in Kernen zu fördern.
  2.  
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen kultureller Art und Förderung der gesamten Kulturszene. Lokalen und auch regionalen Gruppen sowie Einzelkulturtreibenden sollen Auftrittsmöglichkeiten in Kernen geboten werden.

 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
     
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2.  
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4.  
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6.  
  7. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
     
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2.  
  3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
    Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des anlehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 
 
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
 
     
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.  Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  2.  
  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Vorraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt.  Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  4.  
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.  Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einen Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 
§ 6 Organe des Vereins
 
     
1. Die Organe des Vereins sind
 
a) die Mitgliederversammlung
 
b) der Vorstand
 
c)  der Beirat
 
 
2. Für besondere Aufgaben innerhalb des Vereins werden Ressorts gebildet, in denen sich
 
Mitglieder formlos zusammenschließen. Der Vorstand beschließt in eigenem Ermessen oder auf Antrag die Gründung und Auflösung der Ressorts und ernennt auf Vorschlag der Ressortmitglieder einen/ eine Ressort-Sprecher/in.
 
 
3. Dem Vorstand gehören an:
 
a) 1. Vorsitzende/r
 
b) Stellvertretender Vorsitzende/r
 
c) Schriftführer/in
 
d) Schatzmeister/in
 
e) Werbe- und Pressewart/in
 
 
4. Dem Beirat gehören an:
 
a) der Vorstand
b) die Ressort-Sprecher/innen
c) 6 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
 
                
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
     
  1. In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
  2.  
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn an die letzten vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, oder per Fax oder E-Mail eingegangen ist.
  4.  
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein berufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  6.  
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8.  
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer / der Schrift- führerin protokolliert. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnet der Schriftführer /die Schriftführerin durch seine/ihre Unterschrift.
 
              
 
§ 8 Satzungsänderungen
 
     
  1. Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2.  
  3. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.
  4.  
  5. In beiden Fällen müssen mehr als 30 % der Vereinsmitglieder anwesend sein.
 
    
 
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
     
  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderes Vereinsorgan übertragen wurden.
    Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.  Die Wahl kann auf Antrag geheim mit Stimmzetteln stattfinden.
  2.  
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder.
  4.  
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  6.  
  7. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  8.  
  9. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sind. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Buch-haltung und den Kassenbericht im Vorfeld der Mitgliederversammlung und tragen den Prüfbericht der Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt 2 Jahre.
 
          
 
§10 Der Vorstand
 
     
  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.  Die Wiederwahl ist zulässig.  Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
  2.  
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4.  
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
    Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
  6.  
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Zur Aufrechterhaltung der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Vereins darf der Schatzmeister im Innenverhältnis Einzelausgaben bis zu 1000,00 € allein verantworten.
  8.  
  9. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.
    Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  10.  
  11. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  12.  
  13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.  Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern innerhalb 2 Monaten mitgeteilt werden.
 
 
§ 11 Der Beirat
 
     
  1. Der Beirat ist das Beratungsgremium des Vereins. Über den Beirat wirken die Ressorts und die Mitglieder durch ihre gewählten Vertreter an der Leitung des Vereins durch den Vorstand in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung mit. Dies erfolgt durch mindestens 2 Sitzungen pro Jahr, zu denen der Vorstand formlos einlädt und die der Vorstand leitet.
  2.  
  3. Die Sitzungen des Beirates sollen gewährleisten:
 
a) die gegenseitige Information über die Situation und Entwicklung des Vereins.
 
b) die Beratung von Aufgaben, Problemen und Vorhaben des Vorstandes der Ressorts
 
c) die Koordination der Aktivitäten des Vorstandes und der Ressorts.  
 
  
 
§ 12 Tarifverträge
 
     
  1. Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) mit Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.               
  2.  
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Tahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
  4.  
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 
 
§ 13 Vereinsfinanzierung
 
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch
 
a) Mitgliedsbeiträge,
 
b) Spenden,
 
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlichen Stellen.
 
2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
 
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
 
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
 
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kernen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

 
 
§ 14 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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